Kommunalwahl am 09.06.2024


Gehen Sie wählen! - Am Sonntag, 09. Juni 2024 von 8-18 Uhr

Wahl

 

Wahlergebnis

Das Wahlergebnis in der Gemeinde Aitrach wird am Wahlabend auf dieser Seite im Internet veröffentlicht.

Sie haben auch die Möglichkeit die Wahlergebnisse der Gemeinde Aitrach, sowie bundesweite Wahlergebnisse über die Wahlportal-App einzusehen unter: https://wahlen.votemanager.de


Öffnungszeiten des Rathauses am Wahlwochenende

Wahlscheine können bis Freitag, den 07.06.2024, 18.00 Uhr beantragt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis Samstag, den 08.06.2024, 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr gestellt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Das Rathaus, Einwohnermeldeamt, ist zur Ausstellung von Wahlscheinen zusätzlich am Freitag von 14.00 – 18.00 Uhr und am Samstag von 11.00 – 12.00 Uhr sowie am Wahltag besetzt.


Öffnungszeiten des Rathauses am Montag, 10. Juni 2024

Aufgrund Auszählarbeiten der Europa- und Kommunalwahl ist das Rathaus am Montag, 10.06.2024, für den regulären Publikumsverkehr geschlossen. Wir danken für Ihr Verständnis.


Sitzung des Gemeindewahlausschusses

Am Montag, den 10. Juni 2024 findet um 9.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Aitrach eine öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses statt.

Hierzu ergeht freundliche Einladung.

Tagesordnung:

  1. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderats Aitrach am 09.06.2024

Informationen zur bevorstehenden Europa- und Kommunalwahl am 09.06.2024

Die Wahlbenachrichtigung für die Europa-/Kreis- und Gemeinderatswahl müssen inzwischen jedem Wahlberechtigten zugegangen sein. Falls Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, melden Sie sich bitte bei uns.

Ebenfalls sind jedem Wahlberechtigten die Stimmzettel für die Kreis- und Gemeinderatswahlen zugesandt worden. Diese bitte mit ins Wahllokal bringen! Den Stimmzettel zur Europawahl erhalten Sie direkt im Wahllokal. Der Stimmzettelversand wurde extern, vor der Freischaltung der Briefwahlbeantragung, vergeben. Dadurch kann es vorkommen, dass Sie zusätzlich zu Ihren Briefwahlunterlagen die Stimmzettel zur Kreis- und Gemeinderatswahl bekommen haben.

Wir weisen Sie auch nochmals auf die Möglichkeit der Briefwahl hin. Zu den Wahlen können Wahlscheine mündlich, schriftlich oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung beantragt werden.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt - Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse. Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen.

Telefonische Anträge dürfen wir leider nicht entgegennehmen.

Ihre Briefwahlunterlagen werden dann mit der Post zugestellt. Falls Sie verreisen und die Zustellung auf dem Postweg nicht ausreicht, kommen Sie gerne vorbei und nehmen Ihre Unterlagen direkt mit.

Für weitere Fragen, stehen Ihnen Frau Sturm und Frau Kulovitsch (07565/9800-17) gerne zur Verfügung.


Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl -, der Wahl des Gemeinderats und der Wahl des Kreistags am 09.06.2024

1.

Am 09.06.2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament- und Europawahl - und gleichzeitig finden in der Gemeinde Aitrach die Kommunalwahlen - Wahl des Gemeinderats und Wahl des Kreistags - statt.
2. Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
3. Die Gemeinde ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt.
  Wahlbezirk
Nummer
Bezeichnung/Abgrenzung
des Wahlbezirks

Bezeichnung/Lage des Wahlraums

  001 Aitrach Oberhauser Weg 12, Mehrzweckhalle, Versammlungsraum
  002 Mooshausen Weiger-Guardini-Straße 9, Pfarrhaus Mooshausen
  003 Treherz Treherz 3, Dorfgemeinschaftshaus Treherz
  In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis spätestens 19.05.2024 zugestellt worden ist, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wäheln hat
Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Europawahl um 15:30 Uhr im Rathaus Aitrach, Sitzungssaal 2. OG, Schwalweg 10, 88319 Aitrach zusammen.
4.


Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
5.
















Wahl zu Europäischen Parlament - Europawahl -
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Stimmzettel-Aufdruck:
Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
Stimmzettel-Farbe: weiß
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in einer Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Für die Stimmabgabe im Wahllokal wird bei der Europawahl kein Stimmzettelumschlag verwendet.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
6.


Kommunalwahlen
Es finden gleichzeitig die nachstehenden Wahlen statt. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Stimmzettelumschlägen.
6.1


Wahl des Gemeinderats
Zu wählen sind 12 Mitglieder
Stimmzettel-Aufdruck:
Wahl des Gemeinderats
Stimmzettel-Farbe: orange
6.2











Wahl des Kreistags
Zu wählen sind im Wahlkreis
Wahlkeis VIII Leutkirch im Allgäu 6 Mitglieder.
Stimmzettel-Aufdruck:
Wahl des Kreistags
Stimmzettel-Farbe: grün

Die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen (ohne Europawahl) sind in je besonderen Stimmzettelumschlägen abzugeben, die von gleicher Farbe wie die zugehörigen Stimmzettel sind.

Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen werden den Wahlberechtigten spätestens am 08.06.2024 zugesandt. Die Stimmzettelumschläge sowie weitere Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten.
6.3 Bei den Wahlen des Gemeinderats und des Kreistags hat der Wähler so viele Stimmen, wie jeweils Mitglieder des Gemeinderats und des Kreistags im Wahlkreis zu wählen sind (vergleiche Ziff. 6.1 - 6.2).
Die Anzahl der Stimmen ist jeweils im Stimmzettel angegeben.
6.4

















Es findet eine Verhältniswahl statt bei der
- Wahl des Gemeinderats
- Wahl des Kreistags
Hierbei können nur denjenigen Bewerbern, die in einem Stimmzettel aufgeführt sind, Stimmen gegeben werden.
Der Wähler kann
- Bwerbern aus verschiedenen Stimmzetteln Stimmen geben (panaschieren) und
- einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf einem oder mehreren Stimmzetteln
- Bewerber, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch
  Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,
- Bewerber, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer "2" oder "3" hinter dem Namen durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet

Der Wähler kann auch einen Stimmzettel ohne jede Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgeben. In diesem Fall gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt; höchstens jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben wie Mitglieder jeweils zu wählen sind. Bei der Wahl des Kreistags nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie Mitglieder des Kreistags für den Wahlkreis zu wählen sind.
6.5


Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder sonst im Stimmzettelumschlag sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags haben die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge.
6.6




Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums die zu der jeweiligen Wahl gehörenden Stimmzettelumschläge ausgehändigt.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
7.



























Wahlscheine

Europawahl
Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl des Landkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde/beim Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen.

Kommunalwahlen
Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahl haben, können
- in einem beliebigen Wahlbezirk des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder
- durch Briefwahl
wählen.

Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.
Wer bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen will, erhält auf Antrag bei der Gemeindebehörde/beim Bürgermeisteramt - neben dem Wahlschein auch die weiteren Briefwahlunterlagen.
Der Wähler hat seine Wahlbriefe (getrennt nach Europawahl - rot - und Kommunalwahlen - gelb -) mit den jeweils dazugehörigen Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig den jeweils auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen.
Die Wahlbriefe können auch bei der jeweils angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wähler, der seine Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde/beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
8.






















Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Bei der Europawahl gilt dies auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes; § 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetze).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens (bei Kommunalwahlen: oder des Schreibens) unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die untermissbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Intessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes, § 19 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes). Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstraßen bestraft.. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.



Aitrach, 16. Mai 2024
Bürgermeisteramt Aitrach
Roland Neumaier
Hauptamtsleiter


Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und für die Wahl des Gemeinderats und des Kreistags sowie die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 09.06.2024

Am 09.06.2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und gleichzeitig finden in der Gemeinde Aitrach die Kommunalwahlen - Wahl des Gemeinderats und Wahl des Kreistags statt.

1.











Die Wählerverzeichnisse für die Europawahl und die Kommunalwahlen - für die Wahlbezirke der Gemeinde Aitrach werden in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Aitrach, Einwohnermeldeamt, Zimmer 14, Schwalweg 10, 88319 Aitrach für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereithalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Wählen kann nur, wer in die Wählerverzeichnisse für die Europawahl/Kommunalwahl eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat.
2. Für die Kommunalwahlen gilt außerdem
2.1




Wahl des Gemeinderats
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
2.2









Wahl des Kreistags
Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.
2.3



Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde - im Landkreis - gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Gemeinde - im Landkreis - haben wird.
2.4



Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 Kommunalwahlordnung anzuschließen.
2.5







Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen - spätestens bis 24. 05.2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt Aitrach, Schwalweg 10, 88319 Aitracheingehen.
Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Aitrach,  Einwohnermeldeamt Zimmer 14, Schwalweg 10, 88319 Aitrach bereit.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.
3.




Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20.05.2024 bis zum 24.05.2024 (vgl. Nr. 1), spätestens am 24.05.2024 bis 12 Uhr, beim Bürgermeisteramt Aitrach, Schwalweg 10, 88319 Aitrach, Einwohnermeldeamt Zimmer 14, Einspruch einlegen (bzgl. Europawahl) bzw. einen Antrag auf Berichtigung (bzgl. der Kommunalwahlen) des/der Wählerverzeichnisse(s) stellen.
Der Einspruch / Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt/gestellt werden.
4.









Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 5).
5. Wahlschein
5.1

Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann im Landkreis Ravensburg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.2

Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann entweder duch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder durch Briefwahl wählen.
6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
6.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
6.2.1






wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die nachstehende Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis Europawahl bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 Europawahlordnung (EuWO), bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 EuWO bis zum 19.05.2024 versäumt hat,
für die Kommunalwahlen
bei Wahlberechtigten nach § 3 Absatz 2 und § 3b Absatz 1Kommunalwahlordnung (KomWO) (vgl. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4) bis zum 19.05.2024 versäumt hat; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Absatz 3 und 4 KomWO vorzulegen.
6.2.2






wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden
bei der Europawahl
die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 EuWO bis zum 24.05.2024 versäumt hat,
bei den Kommunalwahlen
die Frist für den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 6 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz (KomWG) bis zum 24.05.2024 versäumt hat; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Absatz 3 und 4 KomWG vorzulegen.
6.2.3






wenn sein Recht auf Teilnahme an der/n
Europawahl
erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 EuWO, oder erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 EuWO entstanden ist:
Kommunalwahlen
erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 3 Absatz 2 und § 3b Absatz 1 KomWO oder der Einsichtsfrist nach § 6 Absatz 2 KomWG entstanden ist.
6.2.4

wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren (Europawahl) / Widerspruchsverfahren (Kommunalwahlen) festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Bürgermeisteramtes gelangt ist.
zu  
6.1






Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 07.06.2024, 18:00 Uhr, beim Bürgermeisteramt Aitrach, Einwohnermeldeamt Zimmer 14, Schwalweg 10, 88319 Aitrach, mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (08.06.2024), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
zu  
6.2




Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 6.2.1 - 6.2.4 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7.




Ein Wahlberechtigter, der durch Briefwahl wählen will, erhält mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen einen gelben Wahlbriefumschlag.
Die Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und die Hinweise für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen auf der Rückseite des Wahlscheins enthalten die für den Wähler notwendigen Informationen.
7.1






Europawahl
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten
  Wahlbriefumschlag und
- ein Merkplatt für die Briefwahl.
7.2





Kommunalwahlen
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- die amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, ggf. mit zugehörigen Merkblättern,
- die dazugehörenden amtlichen Stimmzettelumschläge für die Briefwahl,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben
  Wahlbriefumschlag
mit dem Aufdruck "Wahlbrief für die kommunale Wahl".
  Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist im Falle der Europawahl nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde/dem Bürgermeisteramt vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen;
im Falle der Kommunalwahlen nur zulässig,
wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird.
Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde bzw. beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief/die Wahlbriefe mit dem Stimmzettel/den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens (beim Kommunalwahlen: oder des Schreibens) unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonfilikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Wähler, die bei der Europawahl und bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen, müssen zwei Wahlbriefe absenden (roter Wahlbrief = Europawahl, gelber Wahlbrief = für die kommunale Wahl).
Der Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Bundespost unentgeltlich befördert.
Der Wahlbrief für die Kommunalwahlen wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Bundespost unentgeltlich befördert.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Aitrach, den 08. Mai 2024
Bürgermeisteramt Aitrach
gez. Roland Neumaier
Hauptamtsleiter

 

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form.



Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024

 

Zur Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 hat der Gemeindewahlausschuss die nachstehend aufgeführten Wahlvorschläge zugelassen.

Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen, die im Gemeinderat bereits vertreten sind, richtet sich die Reihenfolge nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten regelmäßigen Wahl dieser Organe; bei Stimmengleichheit hat das Los entschieden. Die übrigen Wahlvorschläge folgen in der Reihenfolge ihres Eingangs; bei gleichzeitigem Eingang hat das Los entschieden (§ 18 Abs. 4 KomWO).

Christlich Demokratische Union (CDU)

Bewerber / Bewerberin
lfd.
Nr.
Familienname, Vorname, ggf. zusätzliche Angaben Beruf oder Stand Geburts-jahr Wohnort (Hauptwohnung) sowie ggf. Ortsteil oder sonstige ortsübliche Bezeichnung des Gebietsteils
101 Brettschneider, Karl Selbständiger Projektmanager Ladenbau 1986 Aitrach, Kernort
102 Fragstein, Eva Kommunikationscoach selbständig 1978 Aitrach, Treherz
103 Lemmer, Jörg Selbständiger Schreinermeister 1962 Aitrach, Kernort
104 Maurer, Doris Polizeibeamtin 1976 Aitrach, Kernort
105 Netzer, Carina Baufinanzierungsberaterin 1986 Aitrach, Kernort
106 Roth, Tobias Dipl. Ing. FH Bauingenieur 1976 Aitrach, Kernort
107 Schmaus, Helmut Verwaltungsleiter 1966 Aitrach, Mooshausen
108 Sepp, Detlef Selbständiger Handwerksmeister 1970 Aitrach, Kernort

 

Freie Liste Aitrach (FLA)

Bewerber / Bewerberin
lfd.
Nr.
Familienname, Vorname, ggf. zusätzliche Angaben Beruf oder Stand Geburts-jahr Wohnort (Hauptwohnung) sowie ggf. Ortsteil oder sonstige ortsübliche Bezeichnung des Gebietsteils
201 Burger, Roland Dipl. Ing. FH Elektrotechniker 1974 Aitrach, Kernort
202 Cervoni, Luzia Kauffrau 1963 Aitrach, Kernort
203 Helfenstein, Markus Internet-Unternehmer 1975 Aitrach, Kernort
204 Kuhn, Thomas Maschinenbautechniker 1970 Aitrach, Kernort
205 Neidhart, Stefan Informatiker, Druckerei-Geschäftsführer 1984 Aitrach, Kernort
206 Schäfer, Stefanie stv. Abteilungsleiterin Baufinanzierung Immobilien 1986 Aitrach, Kernort
207 Schimpfle, Robert Biolandwirt 1978 Aitrach, Mooshausen

 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Bewerber / Bewerberin
lfd.
Nr.
Familienname, Vorname, ggf. zusätzliche Angaben Beruf oder Stand Geburts-jahr Wohnort (Hauptwohnung) sowie ggf. Ortsteil oder sonstige ortsübliche Bezeichnung des Gebietsteils
301 Wagegg-Reisacher, Claudia Industriekauffrau, Bilanzbuchhalterin (IHK) 1971 Aitrach, Kernort
302 Müller, Ralf Beamter 1960 Aitrach, Kernort
303 Reisacher, Bernd Vertriebsleiter 1975 Aitrach, Kernort

Aitrach, 11. April 2024

Bürgermeisteramt Aitrach
Roland Neumaier, Hauptamtsleiter



Korrektur der Bekanntmachung über die „Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024“ vom 25.01.2024

Hiermit weisen wir darauf hin, dass die rechtswirksame Bekanntmachung  - „Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024“ – im Amtsblatt der Gemeinde Aitrach am 25.01.2024 erfolgt ist.

Es wurde festgestellt, dass unter Punkt 2.3 ein redaktioneller Fehler vorhanden war. Dabei fehlte folgender Satz: „Wahlgebiet ist bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde“.

Die Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 wird durch Einfügen des fehlenden Satzes am 22.02.2024 korrigiert.

Aitrach, den 22.02.2024
gez. Thomas Kellenberger
Bürgermeister

1. Am Sonntag, dem 09.06.2024 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats statt.

In Aitrach sind dabei zwölf Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. Die Zahl der höchstens zulässigen Bewerber für einen Wahlvorschlag beträgt 24.

2.




Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl(en) frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28.03.2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses - Bürgermeisteramt Aitrach, Schwalweg 10, 88319 Aitrach - schriftlich einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO).

2.1



Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählervereinigung kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.

2.2 Zulässige Zahl der Bewerber
2.2.1




Gemeinden mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern und ohne unechte Teilortswahl

Wahlvorschläge für den Gemeinderat dürfen (höchstens) doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Näheres s. Nr. 1
Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht auf mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.

2.3









Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber, in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023, in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.
Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber, in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Wahlgebiet ab 20. August 2023, in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.

Wahlgebiet ist bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde.
2.3.1



Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge) können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechen.

2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  Nicht wählbar sind Bürger,
- die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht
   besitzen;
- die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur
   Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;
- Unionsbürger (Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates der Eurobäischen Union) sind außerdem nicht
   wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen
   Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.

2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten
  - den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
  verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen fürht, muss der
  Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;
- Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der
  Bewerber;
- bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden.

  Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden.

Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein. Für keinen Bewerber dürfen Stimmzahlen vorgeschlagen werden.

2.6




Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

2.7



Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer -vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

2.8



Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO).

2.9








Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein

für die Wahl des Gemeinderats von 10 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften);

Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften).

Diese Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge

  - von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind;
- von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon in
  dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese
  Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des
  Wahlvorschlags noch angehören.

2.9.1








Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschusses noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister - Bürgermeisteramt Wahlamt, Schwalweg 10, 88319 Aitrach, kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.

2.9.2










Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt  mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten. Wohnungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde bzw. Ortschaft haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend.

2.9.3



Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO).

2.9.4


Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO).

2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.

2.10

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
  - eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt
  hat; die Zustimmunserklärung ist unwiderruflich;
- von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit
  und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines
  Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;
- Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und nach den
  Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister
  eingetragen sind, müssen in der o.g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum
  sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung
  hatten;
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter-
  oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der
  Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger
  und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob
  Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden
  sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift
  handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeinde-
  wahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer
  Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich
  organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die
  Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wähervereinigung eingehalten worden sind;
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von
  wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten
  zusätzlichen Nachweisen;

  Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch; er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.

2.11





Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.

2.12



Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche und sonstige Erklärungen und Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt Wahlamt, Schwalweg 10, 88319 Aitrach.

3. Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO.

3.1

 


Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in der Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

3.2








Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Verlängerung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat

3.3







Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich
aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis gewöhnlich aufhalten,
werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er
nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in der Gemeinde – im Landkreis haben wird. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass
die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

3.4



Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.

3.5








 


Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und  - ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versichtung und Nachweisen - spätestens bis zum Sonntag, 19.05.2024 (keine Verlängerung möglich) eingehen beim Bürgermeisteramt Wahlamt, Schwalweg 10, 88319 Aitrach eingehen.

Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Wahlamt, Schwalweg 10, 88319 Aitrach, bereit.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

 

Aitrach, den 25.01.2024
Bürgermeisteramt Aitrach
gez.
Thomas Kellenberger
Bürgermeister


Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024

1. Am Sonntag, dem 09.06.2024 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats statt.

In Aitrach sind dabei zwölf Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. Die Zahl der höchstens zulässigen Bewerber für einen Wahlvorschlag beträgt 24.

2.




Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl(en) frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28.03.2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses - Bürgermeisteramt Aitrach, Schwalweg 10, 88319 Aitrach - schriftlich einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO).

2.1



Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählervereinigung kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.

2.2 Zulässige Zahl der Bewerber
2.2.1




Gemeinden mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern und ohne unechte Teilortswahl

Wahlvorschläge für den Gemeinderat dürfen (höchstens) doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Näheres s. Nr. 1
Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht auf mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.

2.3








Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber, in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023, in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.
Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber, in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Wahlgebiet ab 20. August 2023, in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.

2.3.1



Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge) können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechen.

2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  Nicht wählbar sind Bürger,
- die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht
   besitzen;
- die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur
   Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;
- Unionsbürger (Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates der Eurobäischen Union) sind außerdem nicht
   wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen
   Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.

2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten
  - den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
  verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen fürht, muss der
  Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;
- Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der
  Bewerber;
- bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden.

  Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden.

Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein. Für keinen Bewerber dürfen Stimmzahlen vorgeschlagen werden.

2.6




Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

2.7



Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer -vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

2.8



Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO).

2.9








Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein

für die Wahl des Gemeinderats von 10 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften);

Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften).

Diese Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge

  - von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind;
- von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon in
  dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese
  Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des
  Wahlvorschlags noch angehören.

2.9.1








Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschusses noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister - Bürgermeisteramt Wahlamt, Schwalweg 10, 88319 Aitrach, kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.

2.9.2










Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt  mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten. Wohnungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde bzw. Ortschaft haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend.

2.9.3



Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO).

2.9.4


Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO).

2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.

2.10

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
  - eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt
  hat; die Zustimmunserklärung ist unwiderruflich;
- von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit
  und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines
  Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;
- Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und nach den
  Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister
  eingetragen sind, müssen in der o.g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum
  sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung
  hatten;
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter-
  oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der
  Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger
  und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob
  Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden
  sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift
  handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeinde-
  wahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer
  Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich
  organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die
  Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wähervereinigung eingehalten worden sind;
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von
  wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten
  zusätzlichen Nachweisen;

  Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch; er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.

2.11





Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.

2.12



Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche und sonstige Erklärungen und Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt Wahlamt, Schwalweg 10, 88319 Aitrach.

3. Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO.

3.1

 


Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in der Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

3.2








Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Verlängerung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat

3.3







Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich
aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis gewöhnlich aufhalten,
werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er
nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in der Gemeinde – im Landkreis haben wird. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass
die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

3.4



Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.

3.5








 


Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und  - ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versichtung und Nachweisen - spätestens bis zum Sonntag, 19.05.2024 (keine Verlängerung möglich) eingehen beim Bürgermeisteramt Wahlamt, Schwalweg 10, 88319 Aitrach eingehen.

Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Wahlamt, Schwalweg 10, 88319 Aitrach, bereit.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

 

Aitrach, den 25.01.2024
Bürgermeisteramt Aitrach
gez.
Thomas Kellenberger
Bürgermeister