Der Nachtragshaushaltsplan 2025 im Überblick

Die Voraussetzungen, wann eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, sind im § 82 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) geregelt. Entsprechend § 82 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 GemO ist eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn Auszahlungen des Finanzhaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen und es sich nicht um unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen handelt.

A) Erläuterungen zum Ergebnishaushalt

Im Ergebnishaushalt werden sämtliche ergebniswirksame Vorgänge (Erträge und Aufwendungen) der laufenden Verwaltungstätigkeit erfasst. Zum anderen gehören zu den Erträgen und Aufwendungen neben den zahlungswirksamen Einzahlungen und Auszahlungen auch nicht zahlungswirksame Ressourcenverbräuche, wie beispielsweise Abschreibungen auf das abnutzbare Sachvermögen und Zuführungen zu Rückstellungen, sowie nicht zahlungswirksame Erträge, wie beispielsweise Auflösungen von Ertragszuschüssen oder Inanspruchnahme von Rückstellungen. Der Saldo des Ergebnishaushalts (Überschuss / Fehlbetrag) stellt wie in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung die in der Rechnungsperiode erwirtschaftete – bzw. im Haushaltsplan die geplante – Veränderung des Reinvermögens dar, d.h. das Ergebnis vergrößert oder verringert die Kapitalposition (Basiskapital) in der Bilanz.

Im Ergebnishaushalt werden folgende wesentliche Veränderungen vorgenommen:

Auf der Ertragsseite werden keine Änderungen erwartet.

Bei den Aufwendungen sind die zu erwartenden finanziellen Mehrbedarfe eingeflossen:

- Sanierung der Lüftungsanlage im Sitzungssaal des Rathauses (21.500 €)
- Sanierung des Pumpwerks Baniswald (2.000 €)
- Sanierung des Parkplatzes des Dorfgemeinschaftshauses Treherz (10.000 €)
- Erneuerung der Homepage (21.000 €)
- Ausbau der Friedhofkonzeption (5.000 €)
- Erhöhung der Personalkosten (32.200 €)
- Sanierungsarbeiten Gemeindestraßen (80.000 €)

Im Sonderergebnis werden keine Änderungen erwartet.

Unter Berücksichtigung aller Änderungen wird in 2025 nun ein ordentliches Ergebnis in Höhe von 163.900 € erwartet (Verschlechterung um 171.700 € gegenüber dem Doppelhaushaltsplan 2024 / 2025).

B) Erläuterungen zum Finanzhaushalt

Im Finanzhaushalt sind neben den Ein- und Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auch die Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit enthalten und somit sind die Zahlungsströme bereits in der Planung abgebildet.

Im Finanzhaushalt werden die finanzwirksamen Änderungen des Ergebnishaushalts übernommen.

Darüber hinaus finden die vom Gemeinderat beschlossenen Investitionen Berücksichtigung:

- Waldkindergartenwagen 90.000 €
- Erneuerung des Außenbereichs des Kindergartens "Arche Noah" 280.000 €
- Erweiterung des Kindergartens "St. Bernhard" und der Schulkindbetreuung 450.000 €
- Erweiterung des Kindergartens "Arche Noah" 50.000 €
- Radweg Aitrach/Rank - Lautrach 70.000 €

Aufgrund dieser Prioritätenverschiebung werden folgende Investitionen in darauffolgende Haushaltsjahre verschoben:

- Sanierung der Hermann-Krum-Straße (veranschlagte Investitionssumme 2025: 50.000 €)
- Sanierung des Säulensaals der Mehrzweckhalle (veranschlagte Investitionssumme 2025: 150.000 €)
- Nahwärmenetz Halle / Schule (veranschlafte Investitionssumme 2025: 350.000 €)

Durch die Verschiebung dieser Maßnahmen entsteht nun eine Erhöhung der Investitionstätigkeit in Höhe von 390.000 €.

- Bereits begonnene Investitionen:  
- Erweiterung des Feuerwehrhauses 900.000 €
- Umbau der Schule Mooshausen 240.000 €
- Investitionsanteil AZV 12.300 €

Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit im Nachtrag 2025 in Höhe von 2.092.300 € (+ 390.000 €).

  Finanzierung der Maßnahmen:  
- Umbau Schule Mooshausen - ELR 136.920 €
- Erweiterung Feuerwehrhaus - Ausgleichsstock 140.000 €
Schuldenstand  
Darlehnsschulden auf 01.01.2025: 978.808 €
./. Tilgungen 2023 121.415 €
./. Sondertilgung 2023 0 €
+ Kreditaufnahme 2023 0 €
voraussichticher Stand am 31.12.2025 863.011 €
31.12.2024 (2.970 EW) 330 €/Einwohner
31.12.2025 (2.980 EW) 290 €/Einwohner
   
Entwicklung der Liquidität  
Kassenstand zum 01.01.2025: 1.541.928 €
Geplante Änderungen des Finanzmittelbestandes 2025: -1.144.480 €
Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2025: 397.448 €
Geplante Änderungen des Finanzmittelbestandes 2026-2028: +2.318.380 €
Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2028: 2.715.828 €

 

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestliquidität beträgt 2 % der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre. Diese beträgt im Jahr 2025 118.919,34 € und wird während der Haushalts- und Finanzplanung nicht unterschritten.

C) Schlussbetrachtung

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die bekannten finanziellen Veränderungen sowie die beschlossenen Mehrbedarfe im Haushaltsjahr 2025 berücksichtigt.

Resümierend bleibt damit festzustellen, dass der Aitracher Haushalt trotz erhörter Aufwendungen weiterhin ausgeglichen ist. Allerdings wird die Liquidität unter den geplanten Maßnahmen stark leiden müssen.

Außerdem ist mit weiteren zusätzlichen Belastungen in künftigen Haushalten zu rechnen. Denn der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung wird sich nach momentanen Kalkulationen deutlich im Haushalt bemerkbar machen. Ferner wird derzeit im Kreistag über eine Erhöhung der Kreisumlage debattiert. Es steht eine Erhöhung der Kreisumlage auf einen Hebesatz von 32 % im Raum. Eine Veränderung des Hebesatzes um 1%-Punkt bedeutet für die Gemeinde Aitrach eine Belastung von rund 46.000 €. Da zum Stand der Erstellung des Nachtrags keine Änderung des Hebesatzes bekannt ist, wurde mit dem Hebesatz der Finanzplanung des Landkreises (30,1 %) kalkuliert. Sollte der Kreisumlagesatz auf 32 % erhöht werden, würde das einer Mehrbelastung in Höhe von ca. 90.000 € - 100.000 € entsprechen. Falls diese Erhöhung tatsächlich eintreffen sollte, müssten die Realsteuern (Grundsteuer A + B sowie Gewerbesteuer) zwingend erhöht werden.

Heine, Fachbeamter für das Finanzwesen

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