Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Sauerstoffwerk Friedrichshafen GmbH" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

Lageplan

Der Gemeinderat der Gemeinde Aitrach hat am 31.03.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Sauerstoffwerk Friedrichshafen GmbH" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 21.03.2025 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich im Ortsteil "Ferthofen" im südlichen Bereich des bestehenden Gewerbegebietes und ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Der nach Vermeidung und Minimierung verbleibende Ausgleichsbedarf in Höhe von 167.853 Ökopunkten wird auf zwei Arten erbracht. Zum einen erfolgt die Teilzuordnung einer gemeindlichen Ökokontomaßnahme. Zum anderen wird ein Teilbedarf über den Kauf von Ökopunkten aus einer bestehenden Ökokontomaßnahme erbracht.

151.853 Ökopunkte werden von der gemeindlichen Ökokontomaßnahme "Entwicklung von artenreichen extensiven Grünland" (Aktenzeichen: 436.02.010) zugeordnet. Die Ökokontomaßnahme umfasst die Fl.-Nrn. 75/0 und 86/7 (Gemarkung Aitrach). Als Maßnahme wurden die ursprünglich intensiv genutzten Äcker in artenreiches extensives Grünland umgewandelt. Zudem wurde der angrenzende Schwalbach naturnah strukturiert und Amphibientümpel in die Maßnahmen integriert. Die genaue Abgrenzung der dem gegenständlichen Eingriff zugeordneten Teilfläche ist unter Ziffer 3.2 des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes enthalten.

16.000 Ökopunkte werden über die Regionale Kompensationspool Bodensee-Oberschwaben GmbH von der Ökokontomaßnahme "Ökologisches Konzept Liebenreute – Teilbereich Süd" (Aktenzeichen: 436.02.046) erworben. Die Ökokontomaßnahme umfasst die Fl.-Nrn. 729/1 und 745 (Gemarkung Zogenweiler). Als Maßnahme wurden die ursprünglich intensiv genutzten Äcker durch die Einsaat mit einer kräuterreichen Wiesenmischung dauerhaft zu artenreichen, extensiv genutzten Fettwiesen entwickelt. Die genaue Abgrenzung der dem gegenständlichen Eingriff zugeordneten Teilfläche ist unter Ziffer 3.3 des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes enthalten.

Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Sauerstoffwerk Friedrichshafen GmbH" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Aitrach (Schwalweg 10, 88319 Aitrach), Zimmer 25, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Aitrach einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter www.aitrach.de/bebauungsplaene eingestellt und einsehbar sein.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Aitrach, den 07.04.2025

gez.
Thomas Kellenberger, Bürgermeister

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